RS OGH 2024/8/26 3Ob779/52; 1Ob378/55; 3Ob248/56; 3Ob583/56; 1Ob365/57; 3Ob65/60; 5Ob217/60; 6Ob302/

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Veröffentlicht am 07.01.1953
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Norm

ABGB §91 C4
  1. ABGB § 91 heute
  2. ABGB § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. ABGB § 91 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Ein sofort wirksamer Verzichtsvertrag hinsichtlich des Unterhaltes der Ehefrau, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, ist dann möglich, wenn diese nicht erwerbsunfähig ist oder sonst nicht des notwendigen Unterhaltes ermangelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0047082

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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