RS OGH 1953/2/11 1Ob122/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1953
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Norm

EO §47 Abs4
  1. EO § 47 heute
  2. EO § 47 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 47 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. EO § 47 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 47 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 47 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Der Verpflichtete kann vor oder bei der Eidestagsatzung Einwendungen erheben und hiebei Tatsachen vorbringen, die nicht mit Rekurs gegen den Beschluß auf Anordung der Eidestagsatzung geltend gemacht werden können und die dem Exekutionsgericht nicht schon auf Grund seiner Akten bekannt sein mußten, wie etwa, daß eine bei einem anderen Gericht eingeleitete Exekution volle Deckung für den Betreibenden biete oder daß der Verpflichtete innerhalb der letzten drei Jahre bei einem anderen Gericht bereits den Eid geleistet habe, bzw, daß eine dieser Tatsachen erst nach Anordnung der Eidestagsatzung eingetreten sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001834

Dokumentnummer

JJR_19530211_OGH0002_0010OB00122_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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