TE OGH 1953/2/11 1Ob122/53

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Veröffentlicht am 11.02.1953
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Norm

Exekutionsordnung §27 Abs1
Exekutionsordnung §41 Abs2
Exekutionsordnung §47

Kopf

SZ 26/32

Spruch

Nach § 47 Abs. 4 EO. kann der Verpflichtete mit den Einwendungen nur Tatsachen vorbringen, die dem Gericht auf Grund der Akten nicht bekannt sind und daher nicht mit Rekurs geltend gemacht werden können.

Entscheidung vom 11. Feber 1953, 1 Ob 122/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Salzburg; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.

Text

Nachdem die beim Bezirksgericht Salzburg eingeleitete Fahrnisexekution mangels pfändbarer Gegenstände nicht vollzogen werden konnte und das Erstgericht auf Antrag der betreibenden Partei die Tagsatzung zur eidlichen Vermögensangabe für den 1. Oktober 1952 angeordnet hatte, langte am 30. September 1952 beim Erstgericht ein Antrag des Verpflichteten auf Einstellung des Eidesverfahrens ein. Er brachte darin vor, es sei auf Antrag der betreibenden Partei beim Bezirksgericht Innere Stadt eine Fahrnisexekution gegen ihn eingeleitet worden, ein ihm gehöriger Volkswagen gepfändet und am 12. August 1952 um 18.500 S exekutiv verkauft worden, wodurch die Forderung der betreibenden Partei voll gedeckt sei. Die betreibende Partei hat in ihrer Äußerung zu diesem Antrage dessen Abweisung mit der Begründung beantragt, daß ihrem Pfandrechte an dem Kraftwagen des Verpflichteten bzw. dem Verkaufserlös das Finanzamt Salzburg mit einer Forderung von 12.000 S vorgehe und daher die Forderung der betreibenden Partei durch den für den Kraftwagen erzielten Verkaufserlös keineswegs gedeckt sei. Daraufhin hat das Erstgericht den Einstellungsantrag des Verpflichteten unter Verweisung auf den Rechtsweg abgewiesen.

Das Rekursgericht hat dagegen mit dem angefochtenen Beschluß das Offenbarungseidesverfahren mit der Begründung eingestellt, daß zwar die Einleitung des Eidesverfahrens nach der Aktenlage gerechtfertigt gewesen sei, daß jedoch dieses Verfahren dann einzustellen sei, wenn sich ergebe, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorgelegen seien. Dies treffe hier zu, da dann, wenn im Exekutionsverfahren in Wien ein Versteigerungserlös von 18.500 S habe erzielt werden können, trotz des Einwandes, daß die Verteilungstagsatzung noch nicht stattgefunden habe und daß angeblich ein Verzugspfandrecht des Bundesschatzes im Range der betriebenen Forderung vorausgehe, noch nicht erwiesen sei, daß die Fahrnisexekution ergebnislos geblieben sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge, hob die Beschlüsse der Unterinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung und Ergänzung des Verfahrens auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die betreibende Partei ficht den Beschluß des Rekursgerichtes mit Rekurs, richtig Revisionsrekurs, an. Das Rechtsmittel ist zum Teil begrundet. § 47 EO. in der Fassung vor Erlassung der 6. Gerichtsentlastungsnovelle schrieb die Einvernehmung des Verpflichteten vor der Entscheidung über den Antrag der betreibenden Partei auf Einleitung des Eidesverfahrens vor. Dadurch war dem Verpflichteten die Möglichkeit gegeben, die Unzulässigkeit des Eidesverfahrens wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen geltend zu machen, und hatte das Exekutionsgericht nach Prüfung dieser Einwendungen darüber zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen durch Einleitung des Eidesverfahrens gegeben sind oder nicht. Durch die 6. Gerichtsentlastungsnovelle wurde diese vorherige Einvernehmung des Verpflichteten als überflüssig abgeschafft, jedoch dem Verpflichteten die Möglichkeit gegeben, vor oder bei der Eidestagsatzung Einwendungen zu erheben. Diese Einwendungen haben wohl denselben Zweck wie die frühere Einvernehmung des Verpflichteten, nämlich ihm vor allem Gelegenheit zu geben, Tatsachen vorzubringen, die dem Exekutionsgericht nicht schon auf Grund seiner Akten bekannt sein mußten, also etwa, daß eine bei einem anderen Gericht eingeleitete Exekution volle Deckung für die Forderung der betreibenden Partei gebracht habe oder daß der Verpflichtete innerhalb der letzten drei Jahre bei einem anderen Gericht den Eid bereits abgelegt habe bzw. daß eine dieser Tatsachen erst nach der Anordnung der Eidestagsatzung eingetreten sei. Es handelt sich hiebei also durchwegs um Tatsachen, die vom Verpflichteten nicht mit Rekurs gegen den Beschluß auf Anordnung der Eidestagsatzung geltend gemacht werden können. Zur Geltendmachung von Einwendungen, für die der Rekurs offensteht, den Weg für Einwendungen zu eröffnen, über die das Erstgericht zu entscheiden hätte, wäre nicht nur überflüssig, sondern würde auch die Einwendungen als Rechtsmittel analog der Vorstellung erscheinen lassen, welche Einrichtung jedoch der Exekutionsordnung fremd ist. Dafür, daß dem Verpflichteten mit den Einwendungen ein Rechtsmittel gleich der Vorstellung gegeben werden sollte, findet sich aber auch weder im Gesetz noch im Motivenbericht zur 6. Gerichtsentlastungsnovelle ein Anhaltspunkt. Die Einwendungen können daher nur zum Vorbringen solcher Tatsachen offenstehen, die nicht mit Rekurs geltend gemacht werden können. Die Erhebung der Einwendungen ist insofern zeitlich beschränkt, als sie nach § 47 Abs. 4 EO. nur vor oder bei der Eidestagsatzung zulässig ist. Der Verpflichtete hat seinen Einstellungsantrag am 30. September 1952, also noch vor der Eidestagsatzung, beim Erstgericht eingebracht und hat darin geltend gemacht, daß eine beim Bezirksgericht Innere Stadt-Wien durchgeführte Exekution zur vollen Deckung der Forderung der betreibenden Partei geführt habe. Über diese Einwendung hat das Exekutionsgericht zu entscheiden, eine Verweisung auf den Rechtsweg kann hier überhaupt nicht in Frage kommen (vgl. auch §§ 27 Abs. 1, 41 Abs. 2 EO.). Dem Rekursgerichte kann dagegen nicht darin beigepflichtet werden, daß das Vorbringen der betreibenden Partei in ihrer Äußerung schon eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bildet. Denn nach § 47 Abs. 2 EO. kann das Fehlen des Erfolges der vollzogenen Exekution auch darin bestehen, daß an den gepfändeten Gegenständen dem Pfandrechte der betreibenden Partei vorausgehende, zugunsten anderer Gläubiger begrundete Pfandrechte vorhanden sind. Diese hat aber die betreibende Partei in ihrer Äußerung ONr. 5 behauptet und hiefür ebenso wie die verpflichtete Partei für ihr Vorbringen Beweise angeboten. Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 EO. gegeben sind, muß daher vorerst geprüft werden, ob die beim Bezirksgericht Innere Stadt-Wien durchgeführte Exekution zu einer vollen Deckung der Forderung der betreibenden Partei geführt hat oder ob der für den exekutiv veräußerten Kraftwagen erzielte Erlös zur Berichtigung der Forderung der betreibenden Partei deshalb nicht ausreicht, weil dem Pfandrecht der betreibenden Partei ein solches zugunsten des Bundesschatzes im Range vorausgeht. Da dies nicht vom Rekursgericht, aber auch nicht vom Erstgericht erhoben wurde, mußte dem Revisionsrekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluß, aber auch der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgerichte die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen werden.

Anmerkung

Z26032

Schlagworte

Eidesleistung, Einwendungen, Exekution Einwendungen gegen Offenbarungseid, Offenbarungseid, Einwendungen, Rekurs und Einwendungen gegen Offenbarungseid, Verpflichteter, Einwendungen nach § 47 Abs. 4 EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0010OB00122.53.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19530211_OGH0002_0010OB00122_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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