Norm
ABGB §329Rechtssatz
Der redliche Besitzer kann, wenn er die Sache vor Zustellung der Klage veräußert hat, auch nicht auf Ersatz ihres Wertes belangt werden. Nur ein Bereicherungsanspruch (Verwendungsanspruch) nach § 1041 ABGB ist möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0010199Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016