RS OGH 1953/3/11 2Ob176/53, 1Ob166/73

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Veröffentlicht am 11.03.1953
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Norm

RHE betr USA §3 Abs4
ZPO §332
ZPO §349 Abs2

Rechtssatz

Ein Beschluß, durch den behufs Erlag eines Vorschusses für die dem Zeugen zu gewärtigende Vergütung eine Frist bestimmt wird, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden, auch dann nicht, wenn strittig ist, von welcher Partei der Vorschuß zu erlegen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0040542

Dokumentnummer

JJR_19530311_OGH0002_0020OB00176_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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