TE OGH 1953/3/11 2Ob176/53

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Veröffentlicht am 11.03.1953
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Norm

Zivilprozeßordnung §332
Zivilprozeßordnung §349 Abs2
Zivilprozeßordnung §528

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SZ 26/69

Spruch

Unanfechtbarkeit des Beschlusses auf Bestimmung einer Frist zum Erlag eines Vorschusses für die dem Zeugen zu gewährende Vergütung.

Entscheidung vom 11. März 1953, 2 Ob 176/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat auf Grund eines vom Beklagten gestellten Antrages den Beweis auf zeugenschaftliche Vernehmung der in Los Angeles wohnhaften Ully (Julia) P. gefaßt und mit Rücksicht darauf, daß dem Beklagten das Armenrecht bewilligt ist, den Klägern binnen Monatsfrist den Nachweis über die Sicherstellung der durch das Rechtshilfeverfahren auflaufenden Kosten in der Höhe von 100 Dollar im Sinn der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 des Erlasses vom 1. Dezember 1951, JABl. Nr. 14, über den Rechtshilfeverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika aufgetragen.

Auf Grund eines Rekurses der Kläger hat das Rekursgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses dem Beklagten aufgetragen, binnen der Frist eines Monates den Nachweis darüber zu erbringen, daß die Kosten der Rechtshilfe, die aus der Vernehmung der Zeugin Julia P. in der voraussichtlichen Höhe von 80 USA-Dollar erwachsen, sichergestellt seien, widrigenfalls über Antrag der Kläger die Verhandlung ohne Rücksicht auf dieses Beweismittel fortgesetzt werde.

Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom Beklagten eingebrachte Revisionsrekurs ist vom Rekursgericht als unzulässig zurückgewiesen worden.

Der Oberste Gerichtshof hat den Zurückweisungbeschluß des Rekursgerichtes bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Bestimmung des Erlasses über den Rechtshilfeverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika, nach der die Bezahlung der voraussichtlichen Kosten für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens sicherzustellen ist, bildet eine Ergänzung der Bestimmung des § 332 ZPO. in dem Fall, als Zeugen in den Vereinigten Staaten zu vernehmen sind. Da gemäß § 349 Abs. 2 ZPO. ein Beschluß, durch den behufs Erlegung eines Vorschusses für die dem Zeugen zu gewährende Vergütung eine Frist bestimmt wird, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, und zwar - unter Ablehnung der in der Anm. 2 zu § 332 ZPO. in der Ausgabe Stagel - Michlmayr, Manz 1951, vertretenen Ansicht - ohne jede Einschränkung, also auch dann nicht, wenn strittig ist, von welcher Partei der Vorschuß zu erlegen ist, war bereits der erstgerichtliche Beschluß unanfechtbar gewesen und muß das gleiche auch für den. Beschluß des Rekursgerichtes gelten, wenn es auch dem unzulässig gewesenen Rekurs Folge gegeben hat.

Da demnach schon aus diesem Gründe die Zurückweisung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht gerechtfertigt war, erübrigt sich eine Prüfung, ob der Revisionsrekurs auch nach § 528 Abs. 1 ZPO. unzulässig gewesen ist; dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

Z26069

Schlagworte

Beschluß auf Erlag eines Kostenvorschusses, Unanfechtbarkeit, Erlag eines Kostenvorschusses, Unanfechtbarkeit des Beschlusses, Kosten, Vorschuß, Kostenvorschuß, Unanfechtbarkeit des Beschlusses auf Erlag, Rechtshilfe, Vorschuß für Zeugengebühren, Rechtsmittel Kostenvorschußerlag, Zeugengebühr, Erlag eines Vorschusses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0020OB00176.53.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19530311_OGH0002_0020OB00176_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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