RS OGH 2025/10/7 1Ob211/53; 2Ob404/56; 10Os197/71; 1Ob105/75; 5Ob663/79; 7Ob567/86; 11Os108/87; 10Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1953
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Norm

ABGB §451b
ABGB §879 BIIu
ABGB §1295 Abs2 III
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Verpfändung eines Autos durch Anmerkung der Verpfändung in den dieses Kraftfahrzeug betreffenden polizeiamtlichen Aufzeichnungen des Verkehrsamtes und durch Übergabe des Typenscheines bei Belassung des Fahrzeuges in der Hand des Pfandschuldners ist unwirksam. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, die lediglich auf einem bei Abschluß desselben erkennbaren Formmangel basiert, verstößt nicht gegen die guten Sitten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 211/53
    Entscheidungstext OGH 25.03.1953 1 Ob 211/53
    JBl 1953/570
  • 2 Ob 404/56
    Entscheidungstext OGH 11.07.1956 2 Ob 404/56
    ZVR 1956/101 S 139
  • 10 Os 197/71
    Entscheidungstext OGH 21.01.1972 10 Os 197/71
    nur: Die Verpfändung eines Autos durch Anmerkung der Verpfändung in
    den dieses Kraftfahrzeug betreffenden polizeiamtlichen Aufzeichnungen
    des Verkehrsamtes und durch Übergabe des Typenscheines bei Belassung
    des Fahrzeuges in der Hand des Pfandschuldners ist unwirksam. (T1)
  • RS0011384">1 Ob 105/75
    Entscheidungstext OGH 25.06.1976 1 Ob 105/75
    nur T1; SZ 48/75 = EvBl 1976/62 S 124 = JBl 1976,641
  • 5 Ob 663/79
    Entscheidungstext OGH 11.09.1979 5 Ob 663/79
    nur T1; Beisatz: Gebrauchtwagenlager. (T2)
  • RS0011384">7 Ob 567/86
    Entscheidungstext OGH 15.05.1986 7 Ob 567/86
    Vgl; nur T1; Beisatz: hier: Sicherungsübereignung. (T3) = SZ 59/84
  • RS0011384">11 Os 108/87
    Entscheidungstext OGH 06.10.1987 11 Os 108/87
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die bloße Übergabe des Typenscheines (
    oder sonstiger sog. Fahrzeugpapiere ) begründet kein gültiges
    Pfandrecht. (T4)
  • RS0011384">10 Os 46/87
    Entscheidungstext OGH 01.09.1987 10 Os 46/87
    Vgl auch; nur T1
  • RS0011384">17 Ob 11/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.10.2025 17 Ob 11/25d
    Beisatz: Hier: Der Pfandgeber übergab der Pfandnehmerin nur den Typenschein und Teil II der Zulassung des verpfändeten PKW. Der PKW wurde zunächst nicht bei der Pfandnehmerin eingestellt sondern eine Benützungsvereinbarung abgeschlossen, die dem Pfandgeber die vorläufige Benützung des PKW unter Vorbehalt ermöglichte. Das Pfandgut wurde wegen Zahlungsrückständen des Pfandgebers zwei Mal in einer Tiefgarage der Pfandnehmerin eingestellt und die Benützungsvereinbarung widerrufen. Nach der Leistung von Teilzahlungen übergab die Pfandnehmerin dem Pfandgeber den PKW samt Schlüssel und Zulassungspapiere jedoch wieder und stellte diesem einen Pfandschein aus. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0011384

Im RIS seit

25.03.1953

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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