TE OGH 1987/9/1 10Os46/87

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Veröffentlicht am 01.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.September 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adolf G*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 12. Juni 1986, GZ 10 a Vr 97/85-61, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, des Angeklagten und dessen Verteidigers Dr. Bernhauser zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut den Punkten II, III/B und III/C sowie im Strafausspruch aufgehoben; im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs und des darauf bezogenen Strafausspruchs wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Ansonsten wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Im Umfang der Aufhebung des Strafausspruchs wegen der dem Angeklagten weiterhin zur Last fallenden, von der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs unberührt gebliebenen strafbaren Handlungen wird gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt und der Angeklagte gemäß §§ 28 Abs. 1, 148 zweiter Strafsatz StGB zu 20 (zwanzig) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Berufung wird er auf diese Entscheidung verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adolf G*** (I) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB sowie der Verbrechen (II) der betrügerischen Krida nach § 156 (zu ergänzen: Abs. 1) StGB, (III) der (in sechs Fällen mit insgesamt rund 587.000 S Schaden begangenen) Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB und (IV) des (in zehn Fällen mit insgesamt rund 1,113.000 S Schaden verübten) "schweren, gewerbsmäßigen" (richtig: gewerbsmäßig schweren) Betruges nach §§ 146, 147 (zu ergänzen: Abs. 3), 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Von weiteren Anklagevorwürfen (wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB) wurde er unter einem (rechtskräftig) freigesprochen.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte nur in Ansehung der Fakten II, III/B, C und D sowie IV (A bis D) mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und lit c sowie Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der zu den Fakten II, III/B und III/C Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Zum Faktum II

wird ihm als betrügerische Krida angelastet, daß er als Schuldner mehrerer Gläubiger Bestandteile seines Vermögens verheimlicht und hiedurch die Befriedigung seiner Gläubiger geschmälert habe, indem er im Konkurs über sein persönliches Vermögen (das Vorhandensein der - lt US 20, 28 gemeint:) seine Rechte an der A*** K***- und R***-GesmbH, deren Gesellschaftskapital er eingezahlt hatte und deren tatsächlicher (gemeint: durch Treuhandschaften verdeckter) Eigentümer (gemeint: Alleingesellschafter) und Geschäftsführer er war, verschwiegen und dadurch in seinem Besitz befindliche Vermögenswerte verheimlicht habe.

Hiezu vertrat das Erstgericht - wiederholt unter verfehlter terminologischer Gleichsetzung der Gesellschaft mit dem von ihr betriebenen Unternehmen - die Ansicht, bei dem "Unternehmen Firma A*** GesmbH" (gemeint: beim Unternehmen der A*** GesmbH) habe es sich deswegen um ein Wirtschaftsgut mit Marktwert gehandelt, weil "es" (hier gemeint: die GesmbH) keine "Briefkastenfirma" gewesen sei, sondern tatsächlich Geschäfte abwickeln und Gewinn erzielen sollte, wobei ja auch tatsächlich zumindest ein Geschäftsfall aktenkundig stattgefunden habe und vor allem der bestehende Gesellschaftsvertrag sowie die Geschäftsverbindung zu Lieferanten von PKW der Marke Alfa-Romeo ein geldwertes Wirtschaftsgut darstelle, welches einer Verwertung im Konkurs zugänglich sei, sodaß durch das Verschweigen der Rechte "an diesem Unternehmen" (hier abermals gemeint: an dieser Gesellschaft) tatsächlich eine Schmälerung der Gläubigerbefriedigung eingetreten sei (US 28). Dagegen wendet sich der Angeklagte mit Recht (Z 9 lit a). Zwar scheint das Erstgericht trotz der wie dargestellt mehrfach mißglückten Wortwahl bei der Urteilsbegründung der Sache nach richtig erkannt zu haben, daß als vom Beschwerdeführer verschwiegener Bestandteil seines Vermögens nicht das von der A*** ... GesmbH betriebene

Kraftfahrzeughandels- und -reparaturunternehmen als solches in Betracht kommt, welches ja im Eigentum der Gesellschaft stand, sondern vielmehr sein (durch Treuhandschaften verdecktes) Recht an eben dieser Gesellschaft, welches, falls es einen Vermögenswert hatte, in der Tat exekutiv und dementsprechend auch kridamäßig verwertbar war (vgl §§ 331 ff. EO) und welches er diesfalls der Gläubigerbefriedigung im Konkurs hätte zuführen müssen. Auch ist dem Schöffengericht gewiß darin beizupflichten, daß in Ansehung einer Vermögens-Qualität des vom Angeklagten durch Treuhänder gehaltenen Geschäftsanteils an der GesmbH das konkrete Gelingen von dessen exekutiver oder kridamäßiger Verwertung nicht von Belang ist (vgl EvBl 1983/162 ua) und daß nach Lage des Falles dann, wenn dem von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen zur Tatzeit ein - im Urteil angenommener, eine konkursmäßige Verwertung jenes Objekts (vgl §§ 341 ff. EO) ermöglichender - Marktwert zukam, dem hier interessierenden Geschäftsanteil gleichfalls ein derartiger Vermögenswert beigemessen werden kann.

Insoweit war es indessen verfehlt, schon aus dem Bestand eines Gesellschaftsvertrages (als Unternehmens-Mantel) und aus dem Vorhandensein von Geschäftsverbindungen - mögen diese Umstände auch im Rahmen eines (von verschiedenen subjekts- und objektsbedingten Faktoren abhängigen) "good-will", also eines über den Sachwert am Bewertungsstichtag hinausgehenden Firmenwertes, der am zu erwartenden Geschäftserfolg orientiert ist, von Bedeutung sein - sowie aus der Tatsache der Abwicklung eines einzigen Geschäftsfalles allein einen (gleichsam abstrakten) aktiven Marktwert des Unternehmens abzuleiten; dazu hätte es vielmehr auf entsprechender Beweisgrundlage beruhender, die konkrete finanzielle Gesamtsituation des Unternehmens zur Tatzeit berücksichtigender Feststellungen über dessen effektiven wirtschaftlichen Wert bedurft. Schon deswegen, weil das angefochtene Urteil darauf bezogene Konstatierungen vermissen läßt, ist zu diesem Faktum eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich. Falls dabei ein zur Tatzeit vorgelegener Vermögenswert der vom Beschwerdeführer verschwiegenen Gesellschaftsrechte zutage tritt, wird in bezug auf die Annahme einer Deliktsvollendung zudem zu prüfen sein, ob jene durch die inkriminierte scheinbare Verringerung des Schuldnervermögens tatsächlich einer zugunsten der Gläubiger wirksamen Verwertungsdisposition entzogen wurden

(vgl ÖJZ-LSK 1984/180), weil nur dann von einer bereits eingetretenen Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung gesprochen werden könnte.

Zum Faktum III/B

liegt dem Angeklagten als Veruntreuung zur Last, sich einen LKW, den er am 7.Oktober 1980 gegen Erhalt eines Darlehens ins (gemeint: Sicherungs-) Eigentum der A*** übertragen gehabt habe, wobei ihm seitens des (Sicherungs-) Eigentümers (zwar der Gewahrsam daran belassen, aber) ein Weiterverkauf nur nach vorausgegangenem (Rück-) Erlag des zugezählten (gemeint wohl: gegebenenfalls noch offenen) Darlehens (bei der Bank) gestattet worden war, am 22. Dezember 1980 dadurch zugeeignet zu haben, daß er das Fahrzeug (ohne einen derartigen Voraus-Erlag) verkaufte.

Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte den Typenschein des (seinerzeit von ihm angekauften) gebrauchten LKWs unter "gleichzeitiger" Übertragung (gemeint: des Fahrzeugs) ins "Vorbehalts"- (gemeint: Sicherungs-) Eigentum der A*** "verpfändet", um damit das ihm von letzterer gewährte Darlehen zu besichern; demgemäß habe er, so nahm das Schöffengericht an, in der Folge "widerrechtlich den Typenschein von dem KFZ

rechtlich getrennt und selbständig ... zu Geld gemacht, indem

er ... vertragswidrig den dazu gehörigen - im Eigentum der Bank

stehenden - LKW an einen Dritten verkaufte und übergab, den kassierten Kaufpreis aber nicht - wie vereinbart - der Bank zukommen ließ, also über Eigentum der Bank widerrechtlich wie ein Eigentümer verfügte" (US 5, 21 f., 29).

Auch dabei ist dem Schöffengericht ein grundlegender Rechtsirrtum insofern unterlaufen, als es vermeinte, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug mit der beschriebenen Transaktion am 7.Oktober 1980 - sei es durch die angenommene (in Ansehung der Urkunde als solcher mangels eines ihr zukommenden selbständigen Vermögenswertes aber rechtlich gar nicht denkbare) "Verpfändung" (gemeint: Übergabe) des Typenscheines an die A*** oder sei es aus diesem Anlaß "gleichzeitig", aber jedenfalls ohne wirkliche Übergabe - ins "Vorbehalts"- (gemeint: Sicherungs-) Eigentum der Bank übertragen; denn an einem Kraftfahrzeug kann ohne körperliche Übergabe, also insbesondere durch die bloße Ausfolgung des Typenscheines, weder das Eigentum übertragen noch ein Pfandrecht begründet werden (§§ 426, 451 ABGB; vgl Dittrich-Tades, ABGB32, E 10 zu § 426, E 18 zu § 427, E 21 zu § 428, E 21 zu § 452 und E 26 zu § 358 sowie JBl 1985, 247 uva).

Damit ist der Urteilsauffassung, dem Angeklagten sei der LKW von der Bank - als (Sicherungs-) Eigentümer oder Pfandgläubiger - im Sinn des § 133 StGB "anvertraut" worden, der Boden entzogen (vgl ÖJZ-LSK 1987/40). Auch zu diesem Schuldspruch erweist sich die Rechtsrüge (Z 10) demnach als berechtigt.

Eine sofortige Entscheidung in der Sache selbst - durch eine (mit der Beschwerde angestrebte) Ausschaltung des bekämpften Schuldspruchs aus dem Urteil, weil die hier aktuelle Kreditaufnahme schon durch die Verurteilung wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB (Faktum I/2) erfaßt werde - kam jedoch nicht in Betracht, weil das Erstgericht nach der Aktenlage indizierte Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer das hier interessierende Darlehen von der A*** allenfalls betrügerisch, und zwar durch die Vorspiegelung seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie durch das Vortäuschen einer Besicherung mittels Übertragung des Eigentums oder Einräumung eines Pfandrechts am Fahrzeug, herausgelockt hat, auf Grund seiner unrichtigen Rechtsansicht unterließ. Hiezu bedarf es daher ebenfalls einer Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz.

Zum Faktum III/C

wird dem Angeklagten als weitere Veruntreuung vorgeworfen, sich einen an Dietlinde P*** verkauften und übergebenen PKW dadurch zugeeignet zu haben, daß er das Fahrzeug (unter Benützung des zurückbehaltenen Typenscheines) in der Folge gegen Erhalt eines Darlehens an die Z-B*** "verpfändete und dem Kreditgeber dabei das Eigentumsrecht hieran übertrug".

Im Gegensatz dazu nahm das Schöffengericht in den Entscheidungsgründen an, daß der Beschwerdeführer der Bank zur (scheinbaren) Besicherung des Darlehens das (Sicherungs-) Eigentum am PKW nur scheinhalber übertrug und daß der Schaden in der Höhe des Kredits bei ihr eintrat (US 22); nichtsdestoweniger vermeinte es, er habe dem Kreditgeber das Fahrzeug solcherart "übermacht" (US 29). Alles in allem ist darnach das Erstgericht - selbst wenn man von rechtlich gar nicht nachvollziehbaren Wendungen wie der Annahme einer Verpfändung und gleichzeitigen Übereignung des PKWs (im Spruch) sowie dessen "Übermachung" trotz nur scheinbarer Eigentumsübertragung (in den Gründen) absieht - jedenfalls auch in diesem Faktum abermals dem Rechtsirrtum unterlegen, der Innehabung des Typenscheines allein insofern rechtliche Wirkungen beizumessen, als es daraus einerseits ableitete, daß dem Angeklagten von der Eigentümerin Dietlinde P*** durch dessen Belassung auch das Fahrzeug selbst anvertraut worden sei, und andererseits, daß er durch dessen Weitergabe an die "Z-B***" jener das (Sicherungs-) Eigentum am PKW übertragen habe: nach dem zuvor Gesagten war ihm das Fahrzeug weder anvertraut noch hat er sich dieses (durch eine Übergabe des Typenscheines an die Bank) zugeeignet.

Insoweit kommt daher der Beschwerde (Z 10) gleichfalls Berechtigung zu, doch wird auch in diesem Fall noch zu klären sein, ob der Angeklagte allenfalls durch ein Herauslocken des Darlehens von der "Z-B***" mit der Vorspiegelung einer vermeintlich wirksamen Besicherung den Tatbestand des Betruges verwirklicht hat.

Im übrigen jedoch gehen die Beschwerdeeinwände fehl.

Zum Faktum III/D

hat der Angeklagte Veruntreuung zu verantworten, weil er sich den Erlös aus dem (kommissionsweisen) Verkauf eines PKWs im Betrag von 41.544 S dadurch zueignete, daß er ihn nicht vereinbarungsgemäß an (den Kommittenten) Wilhelm D*** übergab oder im Rahmen einer vereinbarten Abrechnung gutschrieb oder zur Einlösung eines von dem Genannten mit diesem Betrag (ausgestellten - richtig:) akzeptierten Wechsels verwendete, sondern für private Zwecke ausgab. Die gegen diesen Schuldspruch erhobene Rechtsrüge (Z 10), mit der er im Hinblick darauf, daß er mit dem Erlös andere Gläubiger befriedigt hat (US 22), eine Beurteilung des Sachverhalts als bloß eine der zahlreichen Teilhandlungen der fahrlässigen Krida (Faktum I/2) reklamiert, ist deswegen verfehlt, weil dem Beschwerdeführer der vereinbarungsgemäß kommissionsweise kassierte Kaufpreis mit der Zweckbindung anvertraut war, ihn zur Entlastung des Kommittenten, und zwar zur Einlösung des von jenem akzeptierten Wechsels, zu verwenden (US 6, 22 f., 29), sodaß er durch den widmungswidrigen Verbrauch des betreffenden Erlöses für eigene Zwecke mit Bereicherungsvorsatz den Tatbestand des § 133 StGB verwirklicht hat und dementsprechend eine Unterstellung der Tat unter § 159 Abs. 1 Z 2 StGB nicht in Betracht kommt.

Zur Faktengruppe IV

fällt dem Angeklagten als gewerbsmäßig schwerer Betrug zur Last, daß er als verantwortlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Adolf G*** GesmbH mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitete, die diese oder andere am Vermögen schädigten, wobei er durch die Taten einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeiführte und den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen (wiederkehrende) Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

A - in fünf Fällen Angestellte der A*** durch die Vorspiegelung der sicherungsweisen Abtretung des Eigentumsrechtes an Personen- oder Lastkraftwagen, wobei er ihnen verschwieg, daß er die betreffenden Fahrzeuge schon veräußert hatte und daß sie bereits im Eigentum der Käufer standen, zur Auszahlung von Darlehen im Gesamtbetrag von 321.200 S; Schaden der Bank in dieser Höhe;

B - in drei Fällen Käufer von Personenkraftwagen dadurch, daß er sie (unter verschiedenen Vorwänden) aufforderte, den Kaufpreis an ihn zu bezahlen, und dabei verschwieg, daß er nicht im Besitz einer Inkassovollmacht des Lieferanten und sohin nicht berechtigt war, diese Zahlungen entgegenzunehmen, weil nach dessen (in die Bestellungen integrierten) Liefer- und Verkaufsbedingungen Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur auf dessen Bankkonto oder an dessen mit Inkassovollmacht ausgewiesene Vertreter erfolgen konnten, zur Bezahlung von Kaufpreisen im Gesamtbetrag von 666.993,55 S an ihn; Schaden der Käufer in dieser Höhe;

C - am 25.November 1980 den Hans H*** (im Tenor unrichtig: H***) dadurch, daß er ihn aufforderte, für einen bei der A*** GesmbH bestellten PKW zur (vorgeblich) sofortigen Weiterleitung an den Lieferanten 125.000 S Anzahlung zu leisten, und vortäuschte, er könne ansonsten den vereinbarten Preis bis zum Zeitpunkt der Lieferung nicht garantieren, zur Bezahlung von 25.000 S am 3. Dezember 1980 und von weiteren 100.000 S am 15.Jänner 1981; Schaden des Käufers: 125.000 S; und

D - die Anna T*** dadurch, daß er bei der Übernahme eines am 23. Februar 1981 um 204.732 S bestellten PKWs (am 11.März 1981) neben einem Scheck über 104.732 S auch einen Wechsel über 100.000 S mit einer Laufzeit von drei Monaten ausstellte und dabei verschwieg, daß er diesen Wechsel im Hinblick auf die finanzielle Lage der G*** GesmbH zur Fälligkeit nicht werde einlösen können, zur Ausfolgung des Fahrzeugs; Schaden der Verkäuferin 94.291,66 S. Zu den Fakten IV/A, IV/B und IV/C strebt der Beschwerdeführer abermals eine Beurteilung seines Verhaltens bloß als Teil des ihm zur Last fallenden Vergehens nach § 159 (Abs. 1 Z 2) StGB (Faktum I) an (Z 10), indessen zu Unrecht.

Soweit er zum Faktum IV/A darauf abstellt, daß er der Bank lediglich "zugesagt" habe, ihr die Fahrzeuge ins Eigentum zu übertragen, und daß er ihr Sicherheiten für die Kredite bloß "in Aussicht gestellt" habe, übergeht er jene Konstatierungen, wonach er ihr die Sicherungsübereignung jeweils durch die Verpfändung des Typenscheines konkret vorgespiegelt, also zum Schein bereits tatsächlich vorgenommen hat (US 23, 29 f.); damit bringt er aber die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil er von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht.

Für die Beurteilung seines ihm zu den Fakten IV/A und IV/B angelasteten Tatverhaltens als Betrug ohne Belang jedoch ist die vom Angeklagten in diese Richtung hin aufgeworfene Frage, ob sich sein Vorsatz dabei auf seine eigene oder auf eine Bereicherung der Adolf G*** GesmbH erstreckte. Denn zur Tatbestandsverwirklichung nach § 146 StGB genügt es, daß der Täter mit dem Vorsatz handelt, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern; die wirtschaftliche Bedeutung der Rechte des Beschwerdeführers an der Gesellschaft (vgl EvBl 1983/67) kann folglich im hier aktuellen Zusammenhang auf sich beruhen.

Einer Bereicherungs-"Absicht" (§ 5 Abs. 2 StGB) hinwieder bedarf es zur Erfüllung dieses Tatbestands nicht, sodaß sich der Beschwerdehinweis auf das Fehlen dahingehender Feststellungen zum Faktum IV/B als nicht zielführend erweist: auch bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB) oder Wissentlichkeit (§ 5 Abs. 3 StGB) reichen aus; mit seinen Einwänden gegen die darauf bezogenen Urteilsannahmen (US 6, 9 f., 30) ficht der Angeklagte nur im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt schließlich ist die Rechtsrüge zum Faktum IV/C insofern, als der Beschwerdeführer sowohl die Konstatierungen über sein Täuschungsverhalten als auch jene über seinen Schädigungsvorsatz negiert (US 10 f., 23 f., 30); gleichermaßen gehen seine Argumente dafür, daß ihm die Anzahlungen im vorliegenden Fall nicht anvertraut waren, im Hinblick darauf ins Leere, daß ihm insoweit ohnehin nicht Veruntreuung, sondern Betrug zur Last fällt.

Zum Faktum IV/D vertritt der Angeklagte die Auffassung, das Erstgericht habe eine vorsätzliche Täuschung der Anna T*** durch ihn bei der Ausstellung des Wechsels über sein Wissen davon, daß er diesen bei Fälligkeit nicht werde einlösen können, nicht festgestellt, und das spätere Herauslocken des bei der Lieferung des PKWs von ihr zurückbehaltenen Typenscheines durch einen Austausch des Wechsels gegen einen in Wahrheit ungedeckten Scheck sei nur als Täuschung (§ 108 Abs. 1 StGB) zu beurteilen, zu deren Verfolgung eine Ermächtigung der Genannten nicht vorliege (sachlich Z 9 lit b); auch damit ist er nicht im Recht.

Denn dem Urteil, Spruch und Gründe im Zusammenhang verstanden, ist sehr wohl zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer bei der Übergabe des Wechsels an T*** dessen Uneinlösbarkeit bei Fälligkeit bewußt war und daß er der Genannten durch die Vorspiegelung von dessen Bonität das Fahrzeug herauslockte (US 11, 25); mit seinem Gegenargument unternimmt er neuerlich nur einen unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Schon mit der Übergabe des PKWs an ihn war jedoch der Schaden der Verkäuferin eingetreten und daher der Betrug vollendet, sodaß dem späteren - dementsprechend überflüssigerweise im Urteilstenor festgestellten - Austausch des Wechsels gegen einen ungedeckten Scheck als bloßer Schadensperpetuierung keine selbständige Bedeutung mehr zukam.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Schuldsprüche zu den Fakten III/D und IV (A bis D) gerichtet ist, war sie sohin zu verwerfen.

Die Aufhebung des Schuldspruchs zu den Fakten II, III/B und III/C hatte auch die Aufhebung des - auf alle abgeurteilten Straftaten bezogenen und deswegen gleichfalls von den aufgezeigten Nichtigkeitsgründen berührten, insoweit unteilbaren (§ 289 StPO) - Strafausspruchs zur Folge; in Ansehung der aufgehobenen Teile des Schuldspruchs ist die Anordnung einer Verfahrenserneuerung in erster Instanz aus den bereits dargelegten Gründen unumgänglich.

Weil aber im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf das vergleichsweise geringe Gewicht der im zweiten Rechtsgang neuerlich zu prüfenden Anklagevorwürfe (mit einem Schadensausmaß von nur etwas mehr als 10 % des dem Angeklagten bereits rechtskräftig zur Last liegenden Gesamtschadens aus Betrug und Veruntreuung) sowie unter Bedacht auf die lange Verfahrensdauer das Interesse am sofortigen Strafausspruch in Ansehung der rechtskräftigen Teilschuldsprüche überwiegt, hat der Oberste Gerichtshof von der ihm zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache nur hinsichtlich des aufgehobenen Teiles des Schuldspruchs und des sich darauf beziehenden Strafausspruchs an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie die Strafe für die rechtskräftigen Schuldspruchfakten sogleich

neu zu bemessen (ÖJZ-LSK 1985/90 zu § 289 StPO = RZ 1985/77

= EvBl 1986/9).

Dabei wurden das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, der hohe Schaden und die zweifache, jeweils den höchsten Strafsatz bedingende Qualifikation beim Betrug als erschwerend sowie die strafrechtliche Unbescholtenheit des Angeklagten, sein reumütiges Geständnis, eine geringfügige Schadensgutmachung und der Umstand, daß er die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, als mildernd gewertet. Sein eigener Krida-Schaden hingegen konnte, seinen in der Berufung geäußerten Intentionen zuwider, als notwendige Begleiterscheinung dieses Delikts ebensowenig als mildernd ins Gewicht fallen wie seine (von ihm reklamierte) psychische Belastung durch die (gewiß inadäquat) lange Verfahrensdauer.

Nach Lage des Falles erscheint eine Strafdauer von zwanzig Monaten bei der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) als angemessen.

Eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe kam jedoch nicht in Betracht, weil mit Rücksicht auf den längeren Deliktszeitraum, den hohen Schaden und seine erhebliche kriminelle Energie, bei der (zum Teil gewerbsmäßigen) Begehung der ihm zur Last fallenden Straftaten von einer aus besonderen Gründen gebotenen Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten bei ihm keine Rede sein kann.

Mit seiner Berufung ist der Angeklagte teils auf die Strafneubemessung und im übrigen auf die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz zu verweisen.

Anmerkung

E12184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00046.87.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19870901_OGH0002_0100OS00046_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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