Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Wenn eine Gemeinde ein Unternehmen gründet oder betreibt und vom Bürgermeister im Namen der Gemeinde rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben werden, so gilt er hiebei als ihr bevollmächtigter Vertreter und verpflichtet im Rahmen der Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes unmittelbar die Gemeinde. Der gutgläubige Dritte hat durch die Erklärung des Bürgermeisters ein Recht erworben; dieses kann ihm nicht mehr durch einen späteren Gemeinderatsbeschluß entzogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025344Dokumentnummer
JJR_19530401_OGH0002_0020OB00233_5300000_001