RS OGH 1953/4/15 2Ob37/53, 2Ob57/70, 5Ob260/01y, 6Ob87/11d, 3Ob88/14h, 4Ob146/18a, 5Ob75/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1953
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Norm

ABGB §1415
ABGB §1425

Rechtssatz

Dass der Gläubiger Teilzahlung verlangen kann, gibt ihm kein Recht, die Anerkennung der Vollzahlung als Teilzahlung zu verlangen. Wenn der Gläubiger die Zahlung nicht "unpräjudizierlich der beiderseitigen Prozessstandpunkte" annehmen wollte, musste der Beklagte mit Recht fürchten, dass ihm eine Zahlung an den Kläger zum Nachteil ausgelegt werden könnte und war sohin zum Gerichtserlag berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 37/53
    Entscheidungstext OGH 15.04.1953 2 Ob 37/53
    Veröff: SZ 26/95 = JBl 1953,625
  • 2 Ob 57/70
    Entscheidungstext OGH 05.03.1970 2 Ob 57/70
    nur: Dass der Gläubiger Teilzahlung verlangen kann, gibt ihm kein Recht, die Anerkennung der Vollzahlung als Teilzahlung zu verlangen. (T1)
  • 5 Ob 260/01y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 260/01y
    Vgl auch; Beisatz: Unter den Erlagsgrund der Unzufriedenheit des Gläubigers mit der angebotenen Leistung, wird auch der Fall subsumiert, dass der Schuldner meint, mit dem bereits Geleisteten seine Verpflichtung zur Gänze erfüllt zu haben, während der Gläubiger nur eine Teilerfüllung gelten lassen will. Eine solche Auseinandersetzung um den Annahmeverzug und seine Folgen berechtigt den Schuldner zum Gerichtserlag des Differenzbetrages, der gleichzeitig dem Gläubiger eine iSd § 471 Abs 2, § 1374 ABGB angemessene Sicherheit für die Durchsetzung seiner Forderung auch nach Herausgabe der zurückbehaltenen Sache bietet. (T2)
  • 6 Ob 87/11d
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 87/11d
    Vgl auch; Beisatz: Die „Unzufriedenheit“ des Gläubigers als Erlagsgrund knüpft daran an, dass der Gläubiger die angebotene Leistung ? etwa hinsichtlich ihres Ausmaßes oder ihres rechtlichen Charakters ? anders qualifiziert als der Schuldner. (T3)
  • 3 Ob 88/14h
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 3 Ob 88/14h
    Auch; Veröff: SZ 2015/5
  • 4 Ob 146/18a
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 146/18a
    Beis wie T3
  • 5 Ob 75/20w
    Entscheidungstext OGH 03.06.2020 5 Ob 75/20w
    Vgl; Beis nur wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0033312

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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