Norm
ABGB §1327 aRechtssatz
Die Feststellung durch Zwischenurteil, daß der Anspruch des Klägers (wenn auch nur zu 3/4 Anteilen) dem Grunde nach zu Recht besteht, setzt voraus, daß das Bestehen eines wenn auch noch so geringen Teiles des geltend gemachten Anspruches im weiteren Verlauf des Rechtsstreites nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Es muß daher geprüft werden, ob der klagenden Partei die begehrten Kosten wirklich entstanden sind, wobei durch Zwangsversicherung gedeckte Begräbniskosten nicht gefordert werden können. Auch muß bezüglich der begehrten Unterhaltsrente festgestellt werden, daß der klagenden Partei dieser Unterhalt wirklich entgangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0031362Dokumentnummer
JJR_19530415_OGH0002_0020OB00056_5300000_001