Norm
AngG §20 Abs2 VIII1Rechtssatz
Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Kündigung. Wirkungen, die sich an die Beendigung des Dienstverhältnisses knüpfen (zB die Höhe der Abfertigung), sind hingegen nach dem Termin zu beurteilen, auf den gekündigt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Ende, Frist, Auflösung, Arbeitsverhältnis, Verkürzung, Wirksamkeit, fristwidrig, terminwidrig, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0028823Im RIS seit
21.04.1953Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025