RS OGH 1953/4/22 2Ob15/53, 7Ob703/83, 7Ob2/07f, 7Ob21/09b, 5Ob198/20h

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Veröffentlicht am 22.04.1953
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Norm

RAO §19a

Rechtssatz

Der Kostenanspruch steht der Partei und nicht ihrem Anwalt zu. Dieser hat nur ein Pfandrecht an der für die eigene Partei erzielten Kostenforderung. Solange daher der Anwalt nicht die Bezahlung der Kosten an sich gefordert hat, kann auch an die Partei wirksam bezahlt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 15/53
    Entscheidungstext OGH 22.04.1953 2 Ob 15/53
  • 7 Ob 703/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1984 7 Ob 703/83
    Auch; nur: Der Kostenanspruch steht der Partei und nicht ihrem Anwalt zu. (T1); Beisatz: Hier: Verfahrenshilfe (T2)
  • 7 Ob 2/07f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 2/07f
    Auch; nur T1; Beisatz: Dem Rechtsanwalt wurde vom Gesetzgeber lediglich ein Pfandrecht an dieser Kostenersatzforderung ihrer Partei eingeräumt und bewirkt das Pfandrecht keinen Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt. (T3); Beisatz: § 19a RAO geht mit den allgemeinen pfandrechtlichen Bestimmungen des ABGB als lex specialis vor. (T4)
  • 7 Ob 21/09b
    Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 21/09b
    Auch; nur T1; Beisatz: Das gilt ungeachtet der Bestimmung des § 19a RAO, weil weder das Pfandrecht nach dessen Abs 1 noch eine Erklärung nach dessen Abs 4 den Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt bewirken. (T5); Beisatz: Es besteht kein direktes Klagerecht des Rechtsanwalts an den zugesprochenen Kosten gegen den ersatzpflichtigen Prozessgegner. (T6)
  • 5 Ob 198/20h
    Entscheidungstext OGH 04.02.2021 5 Ob 198/20h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0072064

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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