RS OGH 1953/4/29 2Ob287/53, 5Ob116/64, 6Ob506/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1953
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Norm

ABGB §1117

Rechtssatz

Die Gefahr einer Betriebsstillegung oder Betriebsstörung, weil der Verpächter den Aufträgen der Wasserrechtsbehörde beharrlich nicht nachkommt (Wehranlage bei einem Sägewerk), berechtigt den Pächter, vom Vertrage abzustehen. Es kann dem Pächter nicht zugemutet werden, solange den Betrieb weiterzuführen, bis die Behörde einschreiten wird. Der Vertrag wird durch die empfangsbedürftige Erklärung des Bestandnehmers aufgehoben und bleibt daher bis dahin wirksam.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 287/53
    Entscheidungstext OGH 29.04.1953 2 Ob 287/53
    Veröff: ImmZ 1954,302
  • 5 Ob 116/64
    Entscheidungstext OGH 24.09.1964 5 Ob 116/64
    nur: Die Gefahr einer Betriebsstillegung oder Betriebsstörung, berechtigt den Pächter, vom Vertrage abzustehen. Es kann dem Pächter nicht zugemutet werden, solange den Betrieb weiterzuführen, bis die Behörde einschreiten wird. Der Vertrag wird durch die empfangsbedürftige Erklärung des Bestandnehmers aufgehoben und bleibt daher bis dahin wirksam. (T1) Veröff: MietSlg 16151
  • 6 Ob 506/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 6 Ob 506/77
    nur T1; Veröff: ImmZ 1978,170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0020898

Dokumentnummer

JJR_19530429_OGH0002_0020OB00287_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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