Norm
ABGB §1117Rechtssatz
Die Gefahr einer Betriebsstillegung oder Betriebsstörung, weil der Verpächter den Aufträgen der Wasserrechtsbehörde beharrlich nicht nachkommt (Wehranlage bei einem Sägewerk), berechtigt den Pächter, vom Vertrage abzustehen. Es kann dem Pächter nicht zugemutet werden, solange den Betrieb weiterzuführen, bis die Behörde einschreiten wird. Der Vertrag wird durch die empfangsbedürftige Erklärung des Bestandnehmers aufgehoben und bleibt daher bis dahin wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0020898Dokumentnummer
JJR_19530429_OGH0002_0020OB00287_5300000_001