RS OGH 1986/7/3 2Ob392/53, 2Ob609/55, 8Ob539/86

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Veröffentlicht am 17.06.1953
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Rechtssatz

Der Beschluß einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft auf Ausschließung eines Mitgliedes kann von diesem im ordentlichen Rechtswege angefochten und in Bezug auf die materielle Berechtigung der Ausschließungsgründe vom Gerichte überprüft werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0045811

Dokumentnummer

JJR_19530617_OGH0002_0020OB00392_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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