RS OGH 1953/6/17 2Ob378/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1953
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Norm

ZPO §595 Z3 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Wenn den Parteien des Schiedsverfahrens eine Durchschrift der getroffenen Entscheidung zugestellt wird mit dem Beisatz, eine Ausfertigung des Schiedsspruches unterblieb, weil eine solche von allen drei Schiedsrichtern unterfertigt sein müßte, so liegt dennoch eine - wenn auch nicht formgerechte und daher anfechtbare - Ausfertigung eines Schiedsspruches vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0045097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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