Norm
UWG §1 D1cRechtssatz
Der - an sich zulässige - kritische Vergleich mehrerer Systeme darf nicht dazu missbraucht werden, um gegen eine bestimmte Firma Propaganda zu treiben. Beispiel für herabsetzende Kritik.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0078078Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016