- 2 Ob 316/53
Entscheidungstext OGH 01.07.1953 2 Ob 316/53
- 7 Ob 757/79
Entscheidungstext OGH 18.10.1979 7 Ob 757/79
Ähnlich; Beisatz: Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen. (T1)
- RS0039178">7 Ob 770/82
nur: Gegenstand der Klage kann nicht ein etwa künftig entstehender Anspruch sein. (T2)
Beis wie T1
Veröff: SZ 55/177
- 6 Ob 523/84
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 523/84
Auch
- RS0039178">6 Ob 335/00h
Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsverhältnis wird eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt konkretisierte rechtlich geregelte privatrechtliche Beziehung zwischen den Streitteilen verstanden, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehen muss, um "gegenwärtig" zu sein. (T3)
- RS0039178">5 Ob 24/02v
Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung kann nicht schlechthin mit dem Vorhandensein einer Bedingung gleichgesetzt werden. (T4)
Veröff: SZ 2002/22
- RS0039178">7 Ob 120/04d
Auch
- RS0039178">1 Ob 62/04f
Vgl auch; nur T2; Beis wie T1
- RS0039178">7 Ob 252/08x
Auch; nur: Gegenstand der Klage kann nicht ein erst künftig entstehendes Rechtsverhältnis oder ein künftig entstehender Anspruch sein. Die Klage ist daher abzuweisen, wenn die zur Begründung des Rechtsverhältnisses erforderliche Tatsache noch nicht eingetreten ist; ebenso vor Eintritt der Voraussetzungen, an die das Gesetz das Entstehen eines Anspruchs knüpft. (T5)
Beis wie T4
- RS0039178">4 Ob 154/09i
Auch; Beisatz: Gegenstand der Feststellung nach
§ 228 ZPO kann nur ein gegenwärtiges Recht oder Rechtsverhältnis sein. (T6)
Veröff: SZ 2010/1
- RS0039178">9 ObA 43/11f
Entscheidungstext OGH 30.01.2012 9 ObA 43/11f
Vgl auch; Beisatz: Rein theoretische Befürchtungen genügen den Erfordernissen des
§ 228 ZPO in Bezug auf die „rechtlich?praktische Bedeutung“ der begehrten Feststellung nicht. (T7)
- RS0039178">10 Ob 62/11g
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 Ob 62/11g
Vgl auch
- RS0039178">5 Ob 165/14x
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 165/14x
Auch; nur T5
- RS0039178">1 Ob 36/16z
Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 36/16z
- RS0039178">9 ObA 39/17a
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 ObA 39/17a
- RS0039178">9 ObA 23/18z
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- RS0039178">8 ObA 58/17p
- RS0039178">9 Ob 61/18p
nur: Gegenstand der Klage kann demnach nicht ein erst künftig entstehendes Rechtsverhältnis oder ein etwa künftig entstehender Anspruch sein. (T8)
- RS0039178">3 Ob 71/19s
Vgl
- RS0039178">9 ObA 111/19t
Vgl; nur: Das Recht oder Rechtsverhältnis muss zur Zeit der Klageerhebung oder wenigstens des Verhandlungsschlusses bestehen. (T9); nur T5; nur T8
- RS0039178">6 Ob 239/20w
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Entfällt das bei Klageerhebung noch bestehende Feststellungsinteresse aufgrund geänderter Sachumstände noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, dann ist die Feststellungsklage mangels rechtlichen Interesses abzuweisen. (T10)
Beisatz: Grundsätzlich ist auch dann, wenn im Laufe der Verhandlung erster Instanz ein zuvor der Höhe nach noch nicht abschätzbarer Schaden bezifferbar und damit die Möglichkeit einer Leistungsklage eröffnet wird, etwa weil die Schadensentwicklung mittlerweile endgültig abgeschlossen ist, vom Wegfall des Feststellungsinteresses auszugehen. (T11)
Beisatz: Die während des Rechtsstreits eingetretene Möglichkeit, bezüglich der streitigen Ansprüche eine Leistungsklage einzubringen, beseitigt das Feststellungsinteresse aber nur dann, wenn damit tatsächlich alle von der Feststellungsklage erfassten Rechtsbeziehungen vollständig ausgeschöpft werden könnten. (T12)
Anm: Veröff: SZ 2021/28
- RS0039178">4 Ob 169/22i
Vgl; nur T5; Beis wie T7
- RS0039178">7 Ob 125/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 125/23t
vgl; Beisatz nur wie T1
- RS0039178">9 Ob 9/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 9 Ob 9/24z
Beisatz wie T6