RS OGH 1953/7/1 2Ob316/53, 7Ob757/79, 7Ob770/82, 6Ob523/84, 6Ob335/00h, 5Ob24/02v, 7Ob120/04d, 1Ob62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1953
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Norm

ZPO §228 C4
ZPO §406 Aa

Rechtssatz

Das Recht oder Rechtsverhältnis muss zur Zeit der Klageerhebung oder wenigstens des Verhandlungsschlusses bestehen, wenn es auch augenblicklich etwa deshalb nicht wirksam ist, weil die daraus sich ergebenden Folgen an Bedingungen oder an eine Frist gebunden sind, Gegenstand der Klage kann demnach nicht ein erst künftig entstehendes Rechtsverhältnis oder ein etwa künftig entstehender Anspruch sein. Namentlich ist die Feststellungsklage nicht gegeben, um rein theoretisch alle denkbaren Möglichkeiten einer künftigen Rechtsverletzung auszuschließen. Die Feststellungsklage ist daher abzuweisen, wenn die zur Begründung eines Rechtsverhältnisses erforderliche Tatsache noch nicht eingetreten ist, ebenso vor Eintritt der Voraussetzungen an die das Gesetz das Entstehen eines Anspruches knüpft.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 316/53
    Entscheidungstext OGH 01.07.1953 2 Ob 316/53
  • 7 Ob 757/79
    Entscheidungstext OGH 18.10.1979 7 Ob 757/79
    Ähnlich; Beisatz: Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen. (T1)
  • 7 Ob 770/82
    Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 770/82
    nur: Gegenstand der Klage kann nicht ein etwa künftig entstehender Anspruch sein. (T2)
    Beis wie T1
    Veröff: SZ 55/177
  • 6 Ob 523/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 523/84
    Auch
  • 6 Ob 335/00h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 335/00h
    Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsverhältnis wird eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt konkretisierte rechtlich geregelte privatrechtliche Beziehung zwischen den Streitteilen verstanden, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehen muss, um "gegenwärtig" zu sein. (T3)
  • 5 Ob 24/02v
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 24/02v
    Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung kann nicht schlechthin mit dem Vorhandensein einer Bedingung gleichgesetzt werden. (T4)
    Veröff: SZ 2002/22
  • 7 Ob 120/04d
    Entscheidungstext OGH 16.06.2004 7 Ob 120/04d
    Auch
  • 1 Ob 62/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 62/04f
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T1
  • 7 Ob 252/08x
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 252/08x
    Auch; nur: Gegenstand der Klage kann nicht ein erst künftig entstehendes Rechtsverhältnis oder ein künftig entstehender Anspruch sein. Die Klage ist daher abzuweisen, wenn die zur Begründung des Rechtsverhältnisses erforderliche Tatsache noch nicht eingetreten ist; ebenso vor Eintritt der Voraussetzungen, an die das Gesetz das Entstehen eines Anspruchs knüpft. (T5)
    Beis wie T4
  • 4 Ob 154/09i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 154/09i
    Auch; Beisatz: Gegenstand der Feststellung nach § 228 ZPO kann nur ein gegenwärtiges Recht oder Rechtsverhältnis sein. (T6)
    Veröff: SZ 2010/1
  • 9 ObA 43/11f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2012 9 ObA 43/11f
    Vgl auch; Beisatz: Rein theoretische Befürchtungen genügen den Erfordernissen des § 228 ZPO in Bezug auf die „rechtlich?praktische Bedeutung“ der begehrten Feststellung nicht. (T7)
  • 10 Ob 62/11g
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 Ob 62/11g
    Vgl auch
  • 5 Ob 165/14x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 165/14x
    Auch; nur T5
  • 1 Ob 36/16z
    Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 36/16z
  • 9 ObA 39/17a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 ObA 39/17a
  • 9 ObA 23/18z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 23/18z
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 8 ObA 58/17p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 58/17p
  • 9 Ob 61/18p
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 Ob 61/18p
    nur: Gegenstand der Klage kann demnach nicht ein erst künftig entstehendes Rechtsverhältnis oder ein etwa künftig entstehender Anspruch sein. (T8)
  • 3 Ob 71/19s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 71/19s
    Vgl
  • 9 ObA 111/19t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 ObA 111/19t
    Vgl; nur: Das Recht oder Rechtsverhältnis muss zur Zeit der Klageerhebung oder wenigstens des Verhandlungsschlusses bestehen. (T9); nur T5; nur T8
  • 6 Ob 239/20w
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 239/20w
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Entfällt das bei Klageerhebung noch bestehende Feststellungsinteresse aufgrund geänderter Sachumstände noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, dann ist die Feststellungsklage mangels rechtlichen Interesses abzuweisen. (T10)
    Beisatz: Grundsätzlich ist auch dann, wenn im Laufe der Verhandlung erster Instanz ein zuvor der Höhe nach noch nicht abschätzbarer Schaden bezifferbar und damit die Möglichkeit einer Leistungsklage eröffnet wird, etwa weil die Schadensentwicklung mittlerweile endgültig abgeschlossen ist, vom Wegfall des Feststellungsinteresses auszugehen. (T11)
    Beisatz: Die während des Rechtsstreits eingetretene Möglichkeit, bezüglich der streitigen Ansprüche eine Leistungsklage einzubringen, beseitigt das Feststellungsinteresse aber nur dann, wenn damit tatsächlich alle von der Feststellungsklage erfassten Rechtsbeziehungen vollständig ausgeschöpft werden könnten. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039178

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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