Norm
EO §341 Abs1 ARechtssatz
Bei Betriebseinschränkungen ist vom Arbeiterstand zur Zeit der Entscheidung über den Verwertungs - oder Einstellungsantrag auszugehen. Nur wenn dieser derzeitige Arbeiterstand als vorübergehende Abweichung von dem gewöhnlichen Stand angesehen werden muß, kann dieser gewöhnliche Stand zugrunde gelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004247Dokumentnummer
JJR_19530703_OGH0002_0020OB00502_5300000_001