RS OGH 1953/7/3 2Ob502/53

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Veröffentlicht am 03.07.1953
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Norm

EO §341 Abs1 A

Rechtssatz

Bei Betriebseinschränkungen ist vom Arbeiterstand zur Zeit der Entscheidung über den Verwertungs - oder Einstellungsantrag auszugehen. Nur wenn dieser derzeitige Arbeiterstand als vorübergehende Abweichung von dem gewöhnlichen Stand angesehen werden muß, kann dieser gewöhnliche Stand zugrunde gelegt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004247

Dokumentnummer

JJR_19530703_OGH0002_0020OB00502_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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