TE OGH 1953/7/3 2Ob502/53

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Veröffentlicht am 03.07.1953
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Norm

Exekutionsordnung §341

Kopf

SZ 26/178

Spruch

Voraussetzungen für die Exekutionsbeschränkung nach § 341 Abs. 1 EO.

Entscheidung vom 3. Juli 1953, 2 Ob 502/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat den Antrag des Verpflichteten, die gegen ihn bewilligte Exekution durch Pfändung und Zwangsverpachtung seines Tapezierergewerbes nach § 39 Abs. 1 Z. 2 EO. einzustellen, abgewiesen.

Das Rekursgericht hat dem Einstellungsantrag stattgegeben.

Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluß des Rekursgerichtes bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Ausführungen des Revisionsrekurses laufen darauf hinaus, daß die für die Exekutionsbeschränkung des § 341 Abs. 1 EO. in Frage kommende Zahl der Hilfskräfte nach jener Größe zu beurteilen sei, die das Unternehmen bei vollem, normalem Betrieb habe, und daß saisonmäßige und sonstige vorübergehende Einschränkungen, ja Stillegungen nicht in Betracht kämen (SZ. XXIII/115, Pollak, Die Zwangsverwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen, S. 12), daß aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Verpflichtete im Jahre 1951 und bis Mai 1952 drei Fach- und Hilfskräfte, einen Lehrling und eine Angestellte, sohin fünf Hilfskräfte beschäftigt habe. Der vom Obersten Gerichtshof bei der Stillegung des Unternehmens entwickelte Grundsatz, daß es hiebei auf die Zahl der Hilfsarbeiter ankomme, die bis zur Stillegung beschäftigt worden seien (vgl. SZ. XXIII/115 und ZBl. 1927, Nr. 311, S. 807), kann auf Betriebseinschränkungen (Betriebsausdehnungen) nicht ohneweiters übertragen werden, da sonst die Zulässigkeit der Exekutionsführung im Sinne des § 341 Abs. 1 EO. immer nach dem Höchststand (Mindeststand) an Hilfsarbeitern beurteilt werden müßte, was der ratio legis, dem sozialen Schutzcharakter der Norm, zuwiderlaufen würde. Bei bloßer Betriebseinschränkung ist daher vom jeweiligen Arbeiterstand auszugehen, d. h. vom Arbeiterstand zur Zeit der Entscheidung über den Verwertungs- oder Einstellungsantrag (vgl. Walker, Exekutionsrecht, 4. Aufl., S. 328, JBl. 1930, S. 19, u. a. Entscheidungen, neuestens SZ. XXII/191). Nur wenn dieser derzeitige Arbeiterstand als vorübergehende Abweichung von dem gewöhnlichen Stand angesehen werden muß, kann dieser gewöhnliche Stand als Normalstand der Beurteilung der Frage der Exekutionsbeschränkung nach § 341 Abs. 1 EO. zugrunde gelegt werden. Im gegenständlichen Falle ist aber dem Rekursgerichte beizupflichten, daß bei einem Stande von höchstens vier Hilfsarbeitern in der Zeit vom Mai bis Jahresende 1952 nicht mehr von einer vorübergehenden, "saisonbedingten" Einschränkung gesprochen werden kann, zumal dieser Betriebsumfang während der Herbstkonjunktur nicht nur aufrechterhalten, sondern sogar weiter eingeschränkt wurde. Daß es bei Beurteilung der Frage der Exekutionsbeschränkung nach § 341 Abs. 1 EO. mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Vorschrift weder auf die Zahl der Geschäftsräumlichkeiten noch auf die vorhandene Möglichkeit einer Geschäftsausdehnung ankommt, hat das Rekursgericht richtig erkannt. Selbst das Streben einer allfälligen Exekutionsvereitlungsabsicht des Verpflichteten entgegenzuwirken, kann nicht dazu führen, eine vom Gesetze für unzulässig erklärte Exekution zuzulassen.

Anmerkung

Z26178

Schlagworte

Exekution Gewerbe, Exekutionseinschränkung, Gewerbe, Gewerbe, Exekutionsbeschränkung, Pfändung Gewerbe, Unternehmen, Exekution auf -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0020OB00502.53.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19530703_OGH0002_0020OB00502_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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