RS OGH 1953/7/29 1Ob632/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1953
beobachten
merken

Rechtssatz

Wenn mehrere Personen nicht infolge eines Vertrages, sondern iS des § 825 ABGB hinsichtlich eines Handelsunternehmens in Rechtsgemeinschaft treten, erfährt die Bestimmung des § 830 ABGB eine sinngemäße Änderung dahin, daß auch diese Teilhaber nur die Mitteilung der Bilanz - und Bucheinsicht, nicht aber Rechnungslegung verlangen können ( analog den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern eines Handelsunternehmens nach §§ 118, 166, 338 HGB ).Wenn mehrere Personen nicht infolge eines Vertrages, sondern iS des Paragraph 825, ABGB hinsichtlich eines Handelsunternehmens in Rechtsgemeinschaft treten, erfährt die Bestimmung des Paragraph 830, ABGB eine sinngemäße Änderung dahin, daß auch diese Teilhaber nur die Mitteilung der Bilanz - und Bucheinsicht, nicht aber Rechnungslegung verlangen können ( analog den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern eines Handelsunternehmens nach Paragraphen 118, 166, 338, HGB ).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 632/53
    Entscheidungstext OGH 29.07.1953 1 Ob 632/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015537

Dokumentnummer

JJR_19530729_OGH0002_0010OB00632_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten