Rechtssatz
Wenn mehrere Personen nicht infolge eines Vertrages, sondern iS des § 825 ABGB hinsichtlich eines Handelsunternehmens in Rechtsgemeinschaft treten, erfährt die Bestimmung des § 830 ABGB eine sinngemäße Änderung dahin, daß auch diese Teilhaber nur die Mitteilung der Bilanz - und Bucheinsicht, nicht aber Rechnungslegung verlangen können ( analog den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern eines Handelsunternehmens nach §§ 118, 166, 338 HGB ).Wenn mehrere Personen nicht infolge eines Vertrages, sondern iS des Paragraph 825, ABGB hinsichtlich eines Handelsunternehmens in Rechtsgemeinschaft treten, erfährt die Bestimmung des Paragraph 830, ABGB eine sinngemäße Änderung dahin, daß auch diese Teilhaber nur die Mitteilung der Bilanz - und Bucheinsicht, nicht aber Rechnungslegung verlangen können ( analog den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern eines Handelsunternehmens nach Paragraphen 118, 166, 338, HGB ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015537Dokumentnummer
JJR_19530729_OGH0002_0010OB00632_5300000_001