Norm
KO §7Rechtssatz
Die - nach der Fällung des Berufungsurteiles - erfolgte Konkurseröffnung über das Vermögen der beklagten Partei und das Anerkenntnis der Klagsforderung als Konkursforderung sind - auch im Revisionsverfahren - von Amts wegen zu berücksichtigen. Das über einen Aufnahmeantrag des Masseverwalters dennoch durchgeführte Verfahren ist in sinngemäßer Anwendung des § 240 Abs 3 ZPO für nichtig zu erklären und der Aufnahmeantrag zurückzuweisen.Die - nach der Fällung des Berufungsurteiles - erfolgte Konkurseröffnung über das Vermögen der beklagten Partei und das Anerkenntnis der Klagsforderung als Konkursforderung sind - auch im Revisionsverfahren - von Amts wegen zu berücksichtigen. Das über einen Aufnahmeantrag des Masseverwalters dennoch durchgeführte Verfahren ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 240, Absatz 3, ZPO für nichtig zu erklären und der Aufnahmeantrag zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039952Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024