Norm
ZPO §479Rechtssatz
Auch bei Beschlüssen des Berufungsgerichtes auf Nichtigerklärung ohne Zurückweisung der Klage, die nach § 519 Z 2 ZPO an sich nicht anfechtbar wären, kann ein Rechtskraftvorbehalt angebracht werden, der die Anfechtung dieses Beschlusses beim Obersten Gerichtshof ermöglicht (so bereits SZ 19/305).Auch bei Beschlüssen des Berufungsgerichtes auf Nichtigerklärung ohne Zurückweisung der Klage, die nach Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO an sich nicht anfechtbar wären, kann ein Rechtskraftvorbehalt angebracht werden, der die Anfechtung dieses Beschlusses beim Obersten Gerichtshof ermöglicht (so bereits SZ 19/305).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anfechtbarkeit, AufhebungsbeschlüsseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041947Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022