TE OGH 1985/1/31 6Ob824/83

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Veröffentlicht am 31.01.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** Aktiengesellschaft, Wien 3., Modecenter-Straße 22, vertreten durch Dr.Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Franz A***, Kaufmann, Kundl, Liesfeld 155, vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Bewirkung einer Rechtsgeschäftserklärung eines Dritten zufolge Berichtigungsantrages der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 22.Dezember 1983, 6 Ob 824/83, wird dahingehend ergänzt, daß dem Spruch folgender Absatz hinzugefügt wird:

"Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten." Die Kosten des Berichtigungsantrages sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus dem letzten Satz der Begründung des oben angeführten Beschlusses ergibt, war es der Wille des erkennenden Senates, die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens der Entscheidung über die Sache vorzubehalten. Über Antrag der beklagten Partei war daher der im Spruch versehentlich unterbliebene Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens nachzuholen.

Der Ausspruch über die Kosten des Berichtigungsantrages beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E08921

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00824.83.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19850131_OGH0002_0060OB00824_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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