Norm
ZPO §193Rechtssatz
Bei Schluss der Verhandlung nach § 193 ZPO sind die Parteien gemäß § 360 Abs 2 ZPO vom Einlangen des schriftlichen Sachverständigengutachtens zu verständigen. Wenn das Gutachten zu Bedenken Anlass gibt, ist die Verhandlung gemäß § 194 ZPO wieder zu eröffnen. Wenn aber den Bedenken der Parteien gegen das Sachverständigengutachten keine entscheidende Bedeutung zukommt, kann bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der §§ 194, 360 Abs 2 ZPO nicht von einer beachtlichen Mangelhaftigkeit im Sinne des § 503 Z 2 ZPO gesprochen werden.Bei Schluss der Verhandlung nach Paragraph 193, ZPO sind die Parteien gemäß Paragraph 360, Absatz 2, ZPO vom Einlangen des schriftlichen Sachverständigengutachtens zu verständigen. Wenn das Gutachten zu Bedenken Anlass gibt, ist die Verhandlung gemäß Paragraph 194, ZPO wieder zu eröffnen. Wenn aber den Bedenken der Parteien gegen das Sachverständigengutachten keine entscheidende Bedeutung zukommt, kann bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 194, 360, Absatz 2, ZPO nicht von einer beachtlichen Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036909Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015