Norm
ABGB §1438 AgRechtssatz
Die Aufrechenbarkeit gegenüber Unterhaltsforderungen nach § 293 Abs 3 EO ist seit Inkrafttreten der Lohnpfändungsverordnung im § 4 Abs 1 Z 2 dieses Gesetzes geregelt. Spruch 106 ist nicht mehr anwendbar.Die Aufrechenbarkeit gegenüber Unterhaltsforderungen nach Paragraph 293, Absatz 3, EO ist seit Inkrafttreten der Lohnpfändungsverordnung im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Gesetzes geregelt. Spruch 106 ist nicht mehr anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0003952Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020