RS OGH 2018/3/21 2Ob441/53, 3Ob573/56, 4Ob535/92, 8Ob11/04g, 3Ob115/11z, 1Ob24/18p

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Veröffentlicht am 30.09.1953
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Rechtssatz

Die Betriebspflicht ist nur dann als wesentliches Merkmal für einen Pachtvertrag anzusehen, wenn sie zu dem Zweck statuiert wird, daß der Bestandnehmer durch ordnungsgemäße Fortsetzung der Wirtschaft oder des Betriebes die Bestandsache als solche erhält, damit er sie seinerzeit in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben in der Lage ist (im gegenständlichen Fall wurde die Betriebspflicht nur zur Sicherung des als Umsatzzinses vereinbarten Pachtzinses festgelegt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0020598

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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