RS OGH 2021/6/22 1Ob742/53, 3Ob201/56, 1Ob201/52, 1Ob213/52, 1Ob208/53, 7Ob73/56, 5Ob609/59, 2Ob319/

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Veröffentlicht am 30.09.1953
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Rechtssatz

Wenn weitere Erhebungen nicht notwendig und die Sache daher spruchreif ist, ist der Oberste Gerichtshof berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden, auch wenn er einen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes aufhebt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0007002

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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