Beisatz: Das Wissen um die gesetzlichen normierten Erfordernisse einer gültigen mündlichen letztwilligen Verfügung stellt keine Voraussetzung für einen rechtserheblichen Verfügungswillen einerseits und das Bewußtsein, der Äußerung eines solchen Willens zwecks Bekundung nach dem Todesfall zugezogen zu sein, anderseits dar. (T1)