Norm
Geo §108 Abs3Rechtssatz
Stellt sich ein Postaufgabevermerk (§ 108 Abs 3 Geo), auf Grund dessen eine Revision vom OGH als verspätet zurückgewiesen wurde, nachträglich als unrichtig heraus, dann hat der OGH in analoger Anwendung des § 522 ZPO dem "Berichtigungsantrag" des Revisionswerbers Folge zu geben, seinen Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und über die Revision sachlich zu entscheiden.Stellt sich ein Postaufgabevermerk (Paragraph 108, Absatz 3, Geo), auf Grund dessen eine Revision vom OGH als verspätet zurückgewiesen wurde, nachträglich als unrichtig heraus, dann hat der OGH in analoger Anwendung des Paragraph 522, ZPO dem "Berichtigungsantrag" des Revisionswerbers Folge zu geben, seinen Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und über die Revision sachlich zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041446Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022