RS OGH 1953/12/2 3Ob535/53, 2Ob334/54, 7Ob322/64, 7Ob543/84, 1Ob516/91, 3Ob107/00g, 8Ob15/01s, 5Ob24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1953
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Norm

ABGB §1077

Rechtssatz

Unwesentliche Nebenleistungen müssen nur dann nicht vom Vorkaufsberechtigten übernommen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete den Kaufvertrag mit dem dritten Käufer auch ohne diese Nebenleistungen abgeschlossen hatte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 535/53
    Entscheidungstext OGH 02.12.1953 3 Ob 535/53
    Veröff: SZ 26/293
  • 2 Ob 334/54
    Entscheidungstext OGH 12.05.1954 2 Ob 334/54
  • 7 Ob 322/64
    Entscheidungstext OGH 20.01.1965 7 Ob 322/64
    Beisatz: Betreuung durch eine bestimmte Krankenpflegerin. (T1)
    Veröff: RZ 1965,100 = JBl 1966,35 (mit kritischer Besprechung von Gschnitzer)
  • 7 Ob 543/84
    Entscheidungstext OGH 22.03.1984 7 Ob 543/84
    Beisatz: Unverbindlich kann aber aus diesem Gesichtspunkt nur eine wegen der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechtes gewählte Klausel sein, die im Rahmen des Drittkaufs weder dem Drittkäufer noch dem Verpflichteten irgendwie geartete Vorteile bringt. Dem Verpflichteten soll nämlich nicht die Möglichkeit gegeben werden, die Ausübung des Vorkaufsrechtes dadurch zu behindern, dass er für den Berechtigten nur mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbundene Klauseln einfügt, die ihm persönlich keine Vorteile bringen können. Solche Bestimmungen, die also den einzigen Zweck der Behinderung der Ausübung des Vorkaufsrechtes haben, sollen nicht wirksam sein. (T2)
  • 1 Ob 516/91
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 516/91
    Auch; Beisatz: Nebenleistungen, die nicht erfüllbar sind und auch durch den Schätzwert nicht ausgeglichen werden können. (T3) Veröff: SZ 64/24 = EvBl 1991/122 S 565 = ecolex 1991,454
  • 3 Ob 107/00g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 107/00g
    Beis wie T3; Beis wie T2 nur: Solche Bestimmungen, die also den einzigen Zweck der Behinderung der Ausübung des Vorkaufsrechtes haben, sollen nicht wirksam sein. (T4)
  • 8 Ob 15/01s
    Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 Ob 15/01s
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Um dem Berechtigten die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verleiden (das heißt einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Vorkaufsberechtigten von der Ausübung seines Rechts abzuhalten), kann der Vorkaufsverpflichtete vor Eintritt des Vorkaufsfalls die Sache belasten oder den Kaufvertrag mit dem Dritten so gestalten, dass der Berechtigte es vorzieht, keine Vorkaufserklärung abzugeben. Zielte die Belastung vornehmlich darauf, dem Vorkaufsberechtigten die Rechtsausübung zu verleiden, ist sie als sittenwidrig anzusehen. (T5)
    Veröff: SZ 74/67
  • 5 Ob 244/03y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 244/03y
    Beisatz: Dem Verpflichteten soll nämlich nicht die Möglichkeit gegeben werden, die Ausübung des Vorkaufsrechtes dadurch zu behindern, dass er für den Berechtigten nur mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbundene Klauseln einfügt, die ihm persönlich keine Vorteile bringen. Solche Bestimmungen, die den einzigen Zweck der Behinderung der Ausübung des Vorkaufsrechtes haben, sollen nicht wirksam sein. (T6)
  • 8 Ob 161/08x
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 161/08x
    Vgl aber; Beisatz: Die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten zu einer Vertragsklausel, die ihn verpflichtet, die vom Erstkäufer aufgewendeten Vertragserrichtungskosten zu ersetzen, ist zulässig, wenn sie die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht unbillig erschwert (hier: Verwendung des Drittvertrags durch den Vorkaufsberechtigten). (T7)
    Bem: Siehe auch RS0124640. (T8)
    Veröff: SZ 2009/45
  • 5 Ob 231/13a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 231/13a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0020190

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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