Norm
StGB §99 ARechtssatz
Es ist unentscheidend, ob und auf welche Weise der in seiner Freiheit Beschränkte in der Lage gewesen wäre, eine Befreiung aus dieser Situation herbeizuführen, ob dies leicht, schwer oder gar nicht möglich gewesen ist und ob sich die Freiheitsberaubung unter vier Augen oder auch in Gegenwart anderer Personen abgespielt hat. Entscheidend ist vielmehr nur, daß eine unberechtigte Anhaltung erfolgt ist und daß sowohl auf Seiten des in seiner Freiheit Beschränkten als auch das Täters das Bewußtsein der rechtswidrigen Freiheitsbeschränkung vorhanden gewesen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0092827Dokumentnummer
JJR_19531208_OGH0002_0050OS01137_5300000_001