Norm
ABGB §418Rechtssatz
§ 418 letzter Satz ABGB begünstigt nur den Bauführer, der nicht wußte, daß er auf fremden Grund baue, gegenüber dem Grundeigentümer, der eine solche Bauführung duldet. Es muß sich somit um einen Irrtum des Bauführers über die Eigentumsverhältnisse an dem Baugrund handeln, der dadurch saniert wird, daß der Grundeigentümer in Kenntnis der Bauführung diese nicht sogleich untersagt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0011073Dokumentnummer
JJR_19531216_OGH0002_0030OB00804_5300000_001