Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Tritt A an B mit dem Vorschlag heran, die Erzeugung einer bestimmten Ware probeweise durchzuführen (Maschinen und die zum Anfang notwendigen Rohprodukte seien vorhanden) und nimmt B diesen Vorschlag an, gilt nach der Verkehrssitte mangels gegenteiliger Vereinbarung als stillschweigend bedungen, daß A dem B alle Barauslagen, die für die von B vorzunehmenden Versuche gemacht werden, zu ersetzen habe, wenn es dann zu keiner Abnahme der Waren kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025484Dokumentnummer
JJR_19531216_OGH0002_0030OB00784_5300000_001