Norm
ZPO §502 Abs5 FRechtssatz
Die Revision gemäß § 502 Abs 5 ZPO ist dann nicht zulässig, wenn die Rechtsansicht des Aufhebungsbeschlusses für die mit der Revision bekämpfte Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung geblieben ist.Die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 5, ZPO ist dann nicht zulässig, wenn die Rechtsansicht des Aufhebungsbeschlusses für die mit der Revision bekämpfte Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung geblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0043022Dokumentnummer
JJR_19531219_OGH0002_0030OB00651_5000000_001