RS OGH 1954/1/13 2Ob805/53, 4Ob210/07x, 10Ob119/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1954
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Norm

ABGB §1010
ABGB §1313a
ABGB §1315

Rechtssatz

Ein praktischer Arzt haftet für den von ihm bestellten Urlaubsvertreter weder nach § 1313 a, noch nach § 1315 ABGB sondern lediglich nach § 1010 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 805/53
    Entscheidungstext OGH 13.01.1954 2 Ob 805/53
    Veröff: SZ 27/6 = JBl 1954,437
  • 4 Ob 210/07x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 210/07x
    Vgl aber; Beisatz: Ein abwesender Kassenvertragsarzt haftet für ein Fehlverhalten des in seinem Auftrag in seiner Ordination tätigen Vertreters als Erfüllungsgehilfen, sofern ein die Ordination aufsuchender Patient vor der Behandlung über einen Vertretungsfall aufgrund eines mit dem Vertreter abzuschließenden Behandlungsvertrags nicht aufgeklärt wird und deshalb nach seinem Erkenntnishorizont den Eindruck gewinnen muss, vom (tatsächlich abwesenden) Ordinationsinhaber oder zumindest innerhalb seines zivilrechtlichen Verantwortungsbereichs behandelt zu werden (siehe RS0123061). (T1); Veröff: SZ 2008/8
  • 10 Ob 119/07h
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 119/07h
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Erfüllungsgehilfeneigenschaft eines Ordinationsvertreters bejaht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0025325

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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