RS OGH 1954/1/19 4Ob226/53

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Veröffentlicht am 19.01.1954
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Norm

ABGB §1154
ABGB §1158 IV
AngG §20 X
AngG §20 XI
KollVG §2 Abs3

Rechtssatz

Die einmal vorgenommene Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages ist für den Dienstgeber verbindlich, auch wenn der Dienstnehmer in der Folge geringer zu bewertende Dienste leistet. Nach ordnungsgemäßer Lösung des auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses kann der Dienstgeber den Dienstnehmer aber sofort zu anderen Bedingungen einstellen (das Verfahren erbrachte keinen Anhaltspunkt dafür, daß dadurch die Abfertigungsansprüche des Dienstnehmers geschmälert werden sollten).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Auflösung, Änderung, Abänderung, unbefristet, Kündigung, Umgehung, Gesetzesumgehung, Kettendienstvertrag, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0028117

Dokumentnummer

JJR_19540119_OGH0002_0040OB00226_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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