Norm
MG §1 Abs1 A1Rechtssatz
Auf die Miete eines Grundstückes, auf dem vom Bestandnehmer mit Zustimmung des Vermieters eine Wohnzwecken dienende, festgemauerte Baulichkeit errichtet wurde, ist das Mietengesetz anzuwenden. Das Bestandverhältnis unterliegt als einheitlicher Vertrag hinsichtlich des Gebäudes und des mitgemieteten Hausgartens den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0066975Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015