Norm
EheG §49 CaRechtssatz
Wird nur ein Scheidungsbegehren nach § 49 EheG gestellt, nicht aber gleichzeitig, wenn auch nur hilfsweise, ein solches nach § 50 EheG und liegen lediglich die Voraussetzungen für letzteren Ehescheidungsgrund vor, so ist das Klagebegehren abzuweisen.Wird nur ein Scheidungsbegehren nach Paragraph 49, EheG gestellt, nicht aber gleichzeitig, wenn auch nur hilfsweise, ein solches nach Paragraph 50, EheG und liegen lediglich die Voraussetzungen für letzteren Ehescheidungsgrund vor, so ist das Klagebegehren abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056437Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022