RS OGH 1954/2/17 3Ob638/53, 6Ob263/03z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1954
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Norm

ABGB §785
ABGB §951
ABGB §1409

Rechtssatz

a) Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten ist im § 951 ABGB erschöpfend geregelt; keine hilfsweise Heranziehung des § 1409 ABGB.

b) Mangelnde Passivlegitimation bezüglich Anfechtung nach § 951 ABGB wegen Fehlens der Gesamtrechtsnachfolge bei folgendem Sachverhalt:

Anfechtender (A) ist pflichtteilsberechtigt nach seinem Vater (B), der seinen Hof seinem Sohn C bei Lebzeiten übergab und dann starb. C fiel im Krieg und wurde von seiner mj Tochter D beerbt, die nach Aufhebung des Erbhofrechtes mit ihrer Mutter E (Gattin und Witwe des C) vor der Schlichtungsstelle einen Übertragungsvergleich hinsichtlich des Hofes schloß; geklagt wird E.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 638/53
    Entscheidungstext OGH 17.02.1954 3 Ob 638/53
  • 6 Ob 263/03z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 263/03z
    Vgl; Beisatz: Im Pflichtteilsprozess über die Schenkungsanfechtung nach §951 Abs1 ABGB sind die Erben des Beschenkten als Universalsukzessoren passiv legitimiert, da sowohl der Pflichtteilsergänzungsanspruch als auch die korrespondierende Verbindlichkeit des Geschenknehmers vererblich sind. (T1); Veröff: SZ 2004/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015412

Dokumentnummer

JJR_19540217_OGH0002_0030OB00638_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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