RS OGH 2024/1/11 4Ob30/54; 8ObA83/23y

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Veröffentlicht am 02.03.1954
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Norm

ABGB §1152 B
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch bei den während eines laufenden Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer zusätzlich übernommenen Arbeiten gilt mangels ausdrücklicher Vereinbarung nach § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen.Auch bei den während eines laufenden Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer zusätzlich übernommenen Arbeiten gilt mangels ausdrücklicher Vereinbarung nach Paragraph 1152, ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 30/54
    Entscheidungstext OGH 02.03.1954 4 Ob 30/54
    Veröff: Arb 5936
  • RS0026117">8 ObA 83/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 ObA 83/23y
    vgl; Beisatz: Besteht Einigkeit darüber, dass ein Arbeitnehmer eine besondere Aufgabe übernimmt und dafür ein zusätzliches Entgelt erhält, dessen Höhe aber nicht festgelegt wird, so hat er nach Rechtsprechung und Lehre nach § 1152 ABGB Anspruch auf einen angemessenen Betrag hierfür. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026117

Im RIS seit

02.03.1954

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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