RS OGH 1954/3/3 1Ob140/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1954
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Norm

ABGB §1090 Ib
ABGB §1098 IId
ABGB §1120 D
MG §19 Abs2 Z12 E
MG §22 E

Rechtssatz

Wird eine möblierte Wohnung vermietet und nachher das Haus an einen Dritten verkauft, während die Möbel im Eigentum des früheren Bestandgebers verbleiben, so bleibt dennoch ein einheitlicher Bestandvertrag, da der neue Hauseigentümer gemäß §1120 ABGB in den gesamten Bestandvertrag eingetreten ist. Auch nach dem Wechsel der Eigentümer hat der Bestandnehmer nicht das Recht, sich einseitig des Mietvertrages über die Möbel ist ebenfalls unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 140/54
    Entscheidungstext OGH 03.03.1954 1 Ob 140/54
    Veröff: MietSlg 4168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024986

Dokumentnummer

JJR_19540303_OGH0002_0010OB00140_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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