Norm
ABGB §1090 IbRechtssatz
Wird eine möblierte Wohnung vermietet und nachher das Haus an einen Dritten verkauft, während die Möbel im Eigentum des früheren Bestandgebers verbleiben, so bleibt dennoch ein einheitlicher Bestandvertrag, da der neue Hauseigentümer gemäß §1120 ABGB in den gesamten Bestandvertrag eingetreten ist. Auch nach dem Wechsel der Eigentümer hat der Bestandnehmer nicht das Recht, sich einseitig des Mietvertrages über die Möbel ist ebenfalls unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024986Dokumentnummer
JJR_19540303_OGH0002_0010OB00140_5400000_001