RS OGH 1954/5/5 2Ob297/54

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Veröffentlicht am 05.05.1954
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Norm

ABGB §471 Abs2 7
ABGB §1400

Rechtssatz

Ein Schreiben einer Bank, in welchem sie dem Kläger gegenüber auf Grund des ihm eingeräumten Haftungskredites unwiderruflich erklärt, daß sie bis zum Höchstbetrag von 21.600 S Zahlung an die beklagte Partei für Aufwendungen leisten werde, die diese auf den Streitgegenstand gemacht hat und bezüglich deren sich die Ersatzpflicht auf Grund eines gerichtlichen Urteiles oder eines abgeschlossenen Vertrages ergibt, ist nicht geeignet, als Sicherstellung im Sinne des § 471 ABGB zu dienen. Sie ist weder als Anweisung noch als Schuldübernahme oder Bürgschaft anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015241

Dokumentnummer

JJR_19540505_OGH0002_0020OB00297_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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