Norm
1.DVEheG §73Rechtssatz
Da im Eheverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung möglich ist, muß eine Wiederaufnahmsklage nach § 530 Z 7 ZPO vor diesem Zeitpunkte erfolglos bleiben.Da im Eheverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung möglich ist, muß eine Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO vor diesem Zeitpunkte erfolglos bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044434Dokumentnummer
JJR_19540506_OGH0002_0010OB00014_5400000_001