TE OGH 1954/5/6 1Ob14/54

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Veröffentlicht am 06.05.1954
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Norm

Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §73
ZPO §530 Abs1 Z7
ZPO §530

Kopf

SZ 27/122

Spruch

In Ehesachen ist die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs. 1 Z. 7 ZPO. bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeschlossen.

Entscheidung vom 6. Mai 1954, 1 Ob 14/54.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Nachdem die Ehe der Streitteile mit dem Urteil des LG. für ZRS. W. am 2. April 1952 aus dem Verschulden des Gatten geschieden wurde, hat dieser, und zwar noch vor der Rechtskraft des Urteils, die auf § 530 Abs. 1 Z. 7 ZPO. gestützte Wiederaufnahmsklage eingebracht. Ihr gab das Erstgericht zunächst mit dem Urteil vom 16. Oktober 1952 statt. Nachdem dieses Urteil mit dem Beschluß des Berufungsgerichtes vom 22. Jänner 1953 aufgehoben worden war, wies das Erstgericht die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

In rechtlicher Hinsicht muß davon ausgegangen werden, daß nach § 530 Abs. 1 Z. 7, Abs. 2 ZPO., wie im Jud. 57 ausgeführt wurde, die Parteien in Ehesachen nur solche neue Tatsachen in der Wiederaufnahmsklage geltend machen können, die sich nach Schluß der Berufungsverhandlung ereignet haben, da im Eheverfahren eben Neuerungen im Berufungsverfahren zulässig sind. Wohl aber gilt auch für Ehesachen der Grundsatz, daß das Unterbleiben der rechtzeitigen Geltendmachung im Hauptprozeß nicht verschuldet sein darf. Nach dem Vorbringen des Klägers in der Klage ist gegen das Scheidungsurteil von beiden Parteien Berufung erhoben und die Berufungsverhandlung für den 16. September 1952 anberaumt worden. Auf Grund des vom Kläger schon in der Klage gestellten Antrages wurde das Eheverfahren, also das Berufungsverfahren, vom Erstgericht mit Beschluß vom 27. August 1952, ONr. 6, unterbrochen. Demnach kann die Berufungsverhandlung noch nicht durchgeführt worden sein. Da im Berufungsverfahren in Ehesachen, wie im Jud. 57 dargelegt wurde, Neuerungen, also das Vorbringen neuer Tatsachen und neuer Beweismittel, bis zum Schluß der Berufungsverhandlung zulässig sind, stand dem Kläger im Zeitpunkt der Erhebung der Wiederaufnahmsklage (15. Juli 1952) und steht ihm noch jetzt die Möglichkeit offen, all das, was er in seiner Wiederaufnahmsklage geltend gemacht hat, noch in der Berufungsverhandlung im Eheverfahren vorzubringen. Ist dies aber der Fall, so sind die Voraussetzungen für die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs. 2 ZPO., nämlich, daß die Geltendmachung im Hauptprozeß nicht mehr möglich ist, nicht gegeben und steht daher schon aus diesem Gründe der Weg der Wiederaufnahmsklage nicht offen. Damit erübrigt es sich auf die weiteren Revisionsgrunde einzugehen.

Da eine stattgebende Erledigung der Wiederaufnahmsklage schon mangels der Voraussetzungen nach § 530 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ZPO. nicht in Frage kommt, erscheint die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Ergebnis zutreffend und mußte daher der Revision ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

Z27122

Schlagworte

Tod Wiederaufnahmsklage, Neuerungsverbot Wiederaufnahmsklage, Wiederaufnahmsklage Eheverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0010OB00014.54.0506.000

Dokumentnummer

JJT_19540506_OGH0002_0010OB00014_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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