Norm
JN §28Rechtssatz
Vor der Erledigung eines Antrages nach § 28 JN haben die Untergerichte über die Unzuständigkeitseinreden zu erkennen.Vor der Erledigung eines Antrages nach Paragraph 28, JN haben die Untergerichte über die Unzuständigkeitseinreden zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0046344Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2011