Norm
MG §19 Abs2 Z3 DRechtssatz
Die Unterlassung möglicher Abhilfe ist keine Tatbestandvoraussetzung einer Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 3 MG, sondern es ist vielmehr die Unmöglichkeit, Abhilfe zu schaffen, eine dem Mieter vorbehaltene Einrede.Die Unterlassung möglicher Abhilfe ist keine Tatbestandvoraussetzung einer Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG, sondern es ist vielmehr die Unmöglichkeit, Abhilfe zu schaffen, eine dem Mieter vorbehaltene Einrede.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0067774Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008