RS OGH 1954/5/26 3Ob210/54, 7Ob49/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1954
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Norm

ABGB §449
AGBKr allg
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Durch die Eskomptierung des Wechsels gewährt die Bank dem Akzeptanten überhaupt keinen Kredit, es sei denn, daß sie sich ihm gegenüber zur Eskomptierung der von ihm akzeptierten Wechsel verpflichtet hat. Die Wechselforderung, die sie durch Eskomptierung des Wechsels gegen den Akzeptanten erwirbt, fällt deshalb auch nicht unter den dem Akzeptanten von der Bank gewährten Geschäftskredit und das gegebene Pfand deckt infolgedessen auch nicht die Wechselforderung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 210/54
    Entscheidungstext OGH 26.05.1954 3 Ob 210/54
    Veröff: JBl 1955,67 = ÖBA 1956,182 = SZ 27/155
  • 7 Ob 49/66
    Entscheidungstext OGH 13.04.1966 7 Ob 49/66
    Veröff: QuHGZ 1966 H3,18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0030759

Dokumentnummer

JJR_19540526_OGH0002_0030OB00210_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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