RS OGH 2025/9/30 2Ob1032/53; 7Ob123/55; 1Ob283/66; 1Ob101/72; 2Ob502/81; 8Ob526/87; 6Ob573/85; 9Ob72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1954
beobachten
merken

Norm

ABGB §914 II
EO §10 A
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 10 heute
  2. EO § 10 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 10 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Nach § 914 ABGB ist nicht der Parteiwille, sondern die Absicht der Parteien (der Geschäftszweck) zu erforschen. Ergänzende Vertragsauslegung ist daher zulässig, sodass der Richter im Hinblick auf den gemeinsamen Geschäftszweck einen übereinstimmenden Parteiwillen auch dann als gegeben annehmen kann, wenn ein Punkt zwischen den Parteien strittig ist, hinsichtlich dessen die vertragsschließenden Teile etwas anderes gewollt haben (hier Auslegung des Begriffes "Beziehbarkeit der Wohnung").Nach Paragraph 914, ABGB ist nicht der Parteiwille, sondern die Absicht der Parteien (der Geschäftszweck) zu erforschen. Ergänzende Vertragsauslegung ist daher zulässig, sodass der Richter im Hinblick auf den gemeinsamen Geschäftszweck einen übereinstimmenden Parteiwillen auch dann als gegeben annehmen kann, wenn ein Punkt zwischen den Parteien strittig ist, hinsichtlich dessen die vertragsschließenden Teile etwas anderes gewollt haben (hier Auslegung des Begriffes "Beziehbarkeit der Wohnung").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0000406

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten