RS OGH 1988/1/26 2Ob486/54, 1Ob801/54, 8Ob246/65, 1Ob47/68, 5Ob239/69, 1Ob18/70, 5Ob99/71, 6Ob181/75

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Veröffentlicht am 30.06.1954
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Rechtssatz

Die Frage, welche Vermögenswerte in die Abhandlung einzubeziehen und in das Inventar aufzunehmen sind, ist im Gesetzte selbst nicht ausdrücklich oder in so klarer Weise geregelt, daß kein Zweifel an der Absicht des Gesetzes aufkommen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0099309

Dokumentnummer

JJR_19540630_OGH0002_0020OB00486_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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